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Wichtige Hinweise für den Umgang mit Pressluftkartuschen (im Text als
„Kartusche“ bezeichnet)
– Die
maximale Nutzungsdauer von 10 Jahren darf nicht überschritten werden. Nach
Ablauf dieser 10 Jahre darf die Kartusche nicht mehr weiter verwendet werden
und muss leer (siehe
„Entleeren der Kartusche“ S. 10) laut
gesetzlichen Vorschriften (ADR) zum Hersteller zur kostenpflichtigen
Überprüfung eingesandt werden. Beachten Sie bitte hierzu das Herstelldatum
bzw. das Datum der wiederkehrenden Prüfung auf der Kartusche (siehe „Beschriftung der Kartusche“,
S. 26). Eventuell geltende nationale
Vorschriften sollten zusätzlich beachtet werden und bleiben davon
unbenommen.
– Schützen Sie Kartuschen unbedingt vor Gewalteinwirkung von außen, wie z.
B. Herunterfallen o. ä.
– Eine Kartusche, die undicht ist oder beschädigt wurde bzw. älter als 10
Jahre ist, darf nicht mehr benutzt bzw. befüllt werden. Sie muss umgehend
gefahrlos entleert werden
(siehe „Entleeren der Kartusche“, S. 10). Sie
ist sofort auszutauschen und nicht mehr zu verwenden. Das Herstellungsdatum
ist auf der Kartusche vermerkt. Behandeln Sie die Kartusche immer pfleglich
und prüfen Sie die Kartusche vor jedem Gebrauch auf Risse hin. Sollten Sie
Risse oder ähnliche Beschädigungen an Ihrer Presslufkartusche feststellen,
so ist die Kartusche sofort zu entleeren und an uns zurückzuschicken. Die
Oberfläche der Pressluftkartusche darf nicht beklebt oder manipuliert
werden. Insbesondere dürfen keine Gavuren oder andere abrasive Vorgänge
vorgenommen werden, da dies zu Beschädigungen am Druckbehälter und damit zu
einem Sicherheitsrisiko führen kann.
– Versuchen Sie niemals selbst eine Kartusche zu öffnen oder irgendwie
mechanisch zu verändern. Ventile und Manometer dürfen nur von dem Hersteller
ein- bzw. ausgebaut werden.
Achtung! Es dürfen nur Original-Weihrauch-Kartuschen (max. 200 bar)
verwendet werden! Jegliche Veränderungen und/oder Reparaturen an Kartuschen
dürfen nur vom Hersteller unter Verwendung von Originalersatzteilen
durchgeführt werden. Bei Nichtbeachtung erlischt jegliche Haftung und
Garantie.
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Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie
1999/36/EG
Hiermit erklären wir in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt
Typ: Kartusche
Pos.-Nr. 2687-Z02
Zulassungs-Nr. 069/02,
auf das sich diese Erklärung bezieht, nach der Richtlinie 1999/36/EG
hergestellt wurde.
Als Prüfgrundlage diente das AD-Merkblatt,die ADR und die TRG in der
aktuellen Fassung.
Andere Richtlinie(n), Norm(en):
Konformitätsbewertungsverfahren: Modul B und C1.
Für das Druckgerät liegt eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vor.
Benannte Stelle Nummer 0036 für Druckgeräte
Prüflabor des TÜV Süddeutschland Bau- und Betrieb GmbH
Geschäftsstelle München
Mellrichstadt, 19. 2. 2003 |
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